Zur Erinnerung für eine Erweiterung der WBK nach § 11b WaffG
Mit der Waffengesetznovelle BGBl. I 97/2018 wurde in § 11b WaffG vorgesehen, dass ein Sportschützenverein eine Bestätigung hinsichtlich der Ausübung des Schießsportes durch einen Sportschützen ausstellen kann.
Die Bestimmung des § 11b WaffG lautet wie folgt:
11b. (1) Die Ausübung des Schießsports als Sportschütze im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn der Betroffene in einem entsprechenden Sportschützenverein ordentliches Mitglied ist und das zur Vertretung dieses Vereines nach außen berufene Organ bestätigt, dass er regelmäßig den Schießsport ausübt oder regelmäßig an Schießwettbewerben teilnimmt.
(3) Ein Sportschütze übt den Schießsport regelmäßig aus, wenn er als Mitglied eines Sportschützenvereins seit mindestens zwölf Monaten durchschnittlich mindestens einmal im Monat den Schießsport ausübt. Ein Sportschütze nimmt regelmäßig an Schießwettbewerben teil, wenn er in den letzten zwölf Monaten zumindest drei Mal an solchen teilgenommen hat.
Eine solche Bestätigung wird vom OSM nur ausgestellt, wenn oben genannte Bedingungen erfüllt werden.
Außerdem wird von immer mehr Bezirkshauptmannschaften ein Nachweis (Urkunden) für die Teilnahme an Schießwettbewerben verlangt. Wir empfehlen daher unbedingt jede Möglichkeit zu nutzen an Schießwettbewerben jeglicher Art teilzunehmen.
Weitere Informationen beim OSM Peter Karwath oder SM Siegfried Mühlböck